e.V. Internationale Vereinigung Der Puls von Charkiw
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Über uns

Wer wir sind

Vor der umfassenden militärischen Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation, das heißt bis zum 24. Februar 2022, waren die Jungs aus unserem Team normale Bewohner unserer gemütlichen, schönen Heimatstadt Charkiw. Jeder hat seine eigenen Ziele, Pläne für das Leben und den Alltag.
Jeder hat sein eigenes Ding gemacht, einer hat ein Unternehmen geleitet, einer war Ingenieur, ein IT-Spezialist, und die meisten Jungs haben Elektroautos gemietet und in Taxis gearbeitet. Am 24. Februar 2022 stellte das Leben eine Aufgabe mit Superkräften für gewöhnliche Menschen dar.
Wir haben ein starkes Team engagierter Menschen geschaffen, die von den ersten Kriegstagen an begannen, der Stadt Charkiw zu helfen und jede Minute ihren Puls zu fühlen.

Mannschaft

Was wir tun

Jeden Tag liefern wir Konserven, Brot, Kekse, Medikamente und andere lebenswichtige Güter an die Einwohner von Charkiw und Umgebung.

Seit Kriegsbeginn wir

Zurückgelegte Kilometer für gute Taten:

340 000+

Menschen wurden evakuiert:

1000+

Geleistete humanitäre Hilfe

700+ Tonnen

Persönliche Lieferungen gemacht:

5000+

Reisen zu humanitären Zwecken (Ärzte, Sozialarbeiter und Freiwillige zu den Orten der Analyse der Folgen nach dem Beschuss der Stadt):

3000+

Und diese Ergebnisse unter ständigem Beschuss und Lebensgefahr!

Auszeichnung unserer Freiwilligen durch den Bürgermeister von Charkiw
OUR HONORS
Zu unseren Partnern
Rechnung UAH
UA563515330000026001015903392
Rechnung US
UA913515330000026004005904579
Rechnung EU
UA143515330000026001035903026
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UNSER BÜRO
61001, Ukraine, Stadt Charkiw Osnovyansky Bezirk, Heroiv Charkiw Ave., bldg. 90
Gründer
Vitalii Oleksandrowitsch Sorokin

pulse.kharkiv@gmail.com
Direktor
Sergej Wladimirowitsch Zwerew
+380990885455pulse.kharkiv@gmail.com
Soziale Netzwerke
Vorschriften
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. PUBLIC ORGANIZATION "INTERNATIONAL UNION PULSE HARKOV" (im Folgenden - die Organisation) ist eine freiwillige Vereinigung von Einzelpersonen für die Ausübung und den Schutz der menschlichen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten, die Befriedigung der öffentlichen, insbesondere wirtschaftliche, soziale, kulturelle, Bildungs-und andere Interessen ihrer Mitglieder und / oder andere Personen geschaffen.
1.2. Name der Organisation:
Vollständiger Name: ÖFFENTLICHE ORGANISATION "INTERNATIONALE VEREINIGUNG "PULS VON CHARKIW";
Kurzer Name: NGO "IO PULSE OF KHARKIV".
1.3. Name der Organisation in einer Fremdsprache:
Vollständiger Name auf Englisch: "Internationale Organisation The Pulse of Kharkiv";
Kurzbezeichnung: "IO The Pulse of Kharkiv".
1.4. Die Organisation richtet sich in ihrer Tätigkeit nach der Verfassung der Ukraine, dem Zivilgesetzbuch der Ukraine, dem Steuergesetzbuch der Ukraine, dem Gesetz der Ukraine "Über öffentliche Vereinigungen", dem Gesetz der Ukraine "Über die staatliche Registrierung von juristischen Personen, Einzelunternehmern und öffentlichen Formationen", anderen geltenden Rechtsvorschriften der Ukraine und dieser Satzung. Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Organisation sind auch die von der Organisation im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Befugnisse angenommenen Regelwerke und allgemeinen Beschlüsse, die für alle Mitglieder verbindlich sind.
1.5. Die Organisation ist eine nichtunternehmerische Gesellschaft, deren Hauptzweck nicht in der Gewinnerzielung besteht. Die Organisation kann die Richtung ihrer Aktivitäten frei wählen und arbeitet nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit, der Selbstverwaltung, der freien Wahl des Tätigkeitsgebiets, der Gleichheit vor dem Gesetz, der Abwesenheit von Eigentumsinteressen ihrer Mitglieder (Teilnehmer), der Transparenz, der Offenheit und der Publizität.

2. RECHTSSTATUS DER ORGANISATION

2.1. Die Aktivitäten der Organisation sind öffentlicher Natur, was sich in der Zusammenarbeit mit Behörden, lokalen Regierungen, Unternehmen, Institutionen, Organisationen verschiedener Eigentumsformen, der Gründung von Partnerschaften mit anderen öffentlichen Organisationen, Bewegungen, in der Ukraine oder im Ausland registrierten Stiftungen, ukrainischen Bürgern, Ausländern und/oder Staatenlosen äußert.
2.2. Die Organisation erwirbt den Status einer juristischen Person ab dem Zeitpunkt ihrer staatlichen Registrierung gemäß der geltenden Gesetzgebung, verfügt über ein eigenes Siegel, Stempel und Briefbögen mit ihrem Namen und Konten bei Bankinstituten. Die Organisation kann ihre eigenen Symbole (Emblem, sonstiges Unterscheidungszeichen, Flagge) haben, die nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eingetragen werden müssen.
2.3. Ab dem Zeitpunkt der staatlichen Registrierung hat die Organisation das ausschließliche Recht, ihren Namen zu verwenden, einschließlich des Namens in einer Fremdsprache.
2.4. Um ihren Zweck zu erreichen und ihre satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen, hat die Organisation das Recht, nach dem in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Verfahren eigene gezielte und umfassende Programme zu entwickeln und durchzuführen, sich an der Durchführung anderer staatlicher und nichtstaatlicher Programme und Projekte zu beteiligen, sowohl unabhängig als auch in Partnerschaft mit anderen Organisationen, um die Durchführung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben zu erleichtern Unterstützung bei Aktivitäten zur Erreichung der Ziele der Organisation; Erfahrungsaustausch mit anderen Organisationen, Entwicklung internationaler Beziehungen im Rahmen des Hauptziels der öffentlichen Einrichtung; die Interessen von Personen, die einen solchen Schutz beantragen, zu vertreten und zu schützen, sofern die Organisation die Möglichkeit hat, diesen Personen Schutz zu gewähren; Organisation von und Teilnahme an internationalen, nationalen, lokalen und anderen Konferenzen, Symposien, Seminaren, Schulungen, Aufführungen und anderen wissenschaftlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Veranstaltungen zu Themen, die mit den Zielen der Organisation in Zusammenhang stehen, sowie Herstellung direkter internationaler Kontakte und Unterstützung bei deren Aufbau; andere öffentliche Vereinigungen organisatorisch und materiell zu unterstützen und bei ihrer Gründung zu helfen; die Gewährung von Zuschüssen und Unterzuschüssen an andere öffentliche Organisationen und Vereinigungen, wenn deren Projekte die Umsetzung der Ziele der Organisation gewährleisten; Informationen über ihre Aktivitäten frei zu verbreiten, für ihre Ziele zu werben, die Aktivitäten der Organisation über die Medien zu fördern, unter anderem durch die Organisation und Durchführung spezieller Fernseh- und Radioprogramme, die Erstellung und Verbreitung von Film-, Video-, Audio- und Druckerzeugnissen; zivilrechtliche Beziehungen einzugehen, zivilrechtliche Rechtsgeschäfte abzuschließen, vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Rechte nach Maßgabe des Gesetzes zu erwerben; im Einklang mit dem Gesetz und zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele die erforderlichen wirtschaftlichen, nichtkommerziellen (gemeinnützigen) Tätigkeiten auszuüben, auch durch Gründung von juristischen Personen (Gesellschaften, Unternehmen) in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise; die unentgeltliche Überlassung oder vorübergehende Nutzung von Grundstücken (Räumlichkeiten, Gebäuden), Ausrüstungen, Fahrzeugen und sonstigem Eigentum, das für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele der Organisation erforderlich ist; freiwillig Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung mit anderen Organisationen zu schließen sowie öffentliche Verbände zu bilden und die Mitgliedschaft in öffentlichen Verbänden, Vereinigungen und anderen Vereinigungen, einschließlich ausländischer Partner, zu erwerben Organisation der Ausbildung von Bürgern, auch im Ausland. Teilnahme an internationalen Mobilitäts- und Austauschprogrammen für junge Menschen, einschließlich Studenten; internationale, gesamtukrainische öffentliche (nichtstaatliche) Vereinigungen zu gründen oder ihnen beizutreten, direkte internationale Kontakte und Beziehungen zu unterhalten, einschlägige Abkommen zu schließen sowie an der Durchführung von Maßnahmen mitzuwirken, die nicht im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen der Ukraine und dieser Satzung stehen; Konten in Landes- und Fremdwährung bei Bankinstituten zu eröffnen; Arbeitnehmer auf der Grundlage von arbeitsrechtlichen oder zivilrechtlichen Vereinbarungen einzustellen; andere in den Rechtsvorschriften der Ukraine vorgesehene Rechte zu genießen.

3. ZWECK UND AUSRICHTUNG DER TÄTIGKEIT

3.1. Der Hauptzweck der Organisation ist öffentliche Aktivität, Freiwilligenarbeit, Hilfe für Menschen, die von militärischen Konflikten betroffen sind oder Hilfe benötigen. Entwicklung, Durchführung und Unterstützung bei der Umsetzung von Freiwilligen- und Wohltätigkeitsaktivitäten in der Stadt Charkiw und der gesamten Ukraine.
3.2. Die Richtungen der Tätigkeit der Organisation sind
Deckung des humanitären Bedarfs aller vom Krieg und/oder militärischen Konflikt in der Ukraine und/oder anderen Ländern betroffenen Personen sowie Deckung des Bedarfs der Bevölkerung im Rahmen des Zwecks der Organisation Förderung der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen;
Förderung der Popularisierung und Entwicklung des sozialen Unternehmertums; Förderung der Entwicklung der Freiwilligenbewegung und der uneingeschränkten und umfassenden Unterstützung der Freiwilligen bei ihrer Tätigkeit; Durchführung, Förderung der Organisation und Entwicklung von Projekten zur Deckung des Bedarfs von Bedürftigen; mit ukrainischen und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, Zuschüsse und jede andere Unterstützung für die Verwirklichung des Zwecks der öffentlichen Organisation zu erhalten und freiwillige Bemühungen, Sach- und Finanzbeiträge, Spenden, andere Ressourcen und Möglichkeiten für die Verwirklichung des festgelegten Zwecks der Organisation zu vereinen; Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen verschiedener Ebenen und der Zivilgesellschaft bei der Erstellung und Umsetzung nationaler, regionaler, lokaler und internationaler Programme und Pläne, die auf die Entwicklung der Sozialpolitik und der öffentlichen Interessen der ukrainischen Bürger ausgerichtet sind; Unterstützung der Streitkräfte der Ukraine und anderer militärischer Vertreter bei militärischen Konflikten und/oder Kriegen; Durchführung von Programmen und Projekten zur Wiederherstellung und Schaffung von Frieden und zur Förderung des sozialen Zusammenhalts in den Gemeinden von Charkiw und der Ukraine; Durchführung und umfassende Unterstützung von national-patriotischen Bildungsprogrammen; Aufrechterhaltung und Verteilung von humanitärer Hilfe und karitativen Beiträgen an ukrainische Bürger und Staatenlose je nach ihren Bedürfnissen; Organisation von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen zur Unterstützung und Entwicklung der oben genannten Aktivitäten und sozialen Einrichtungen und Gruppen; Durchführung anderer Tätigkeiten, die nicht im Widerspruch zur Gesetzgebung der Ukraine stehen und zur Entwicklung der Gesellschaft und der Wirtschaft der Ukraine beitragen.
Der Zweck der Organisation darf nicht in der Entgegennahme und Ausschüttung von Gewinnen unter den Gründern, den Mitgliedern der Leitungsorgane, anderen nahestehenden Personen sowie unter den Mitarbeitern der Organisation bestehen.

4. VERFAHREN ZUM ERWERB UND ZUR BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DER ORGANISATION

4.1 Die Mitgliedschaft in der Organisation ist freiwillig und individuell.
4.2 Mitglieder der Organisation können ukrainische Staatsbürger, Ausländer und Staatenlose mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Ukraine sein, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Satzung der Organisation anerkennen und Aktivitäten zur Erreichung der Ziele der Organisation fördern. Die Gründer der Organisation sind ihre Mitglieder ab dem Zeitpunkt der staatlichen Registrierung der Organisation.
4.3. Niemand kann gezwungen werden, der Organisation beizutreten. Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Organisation darf kein Grund dafür sein, die Rechte und Freiheiten einer Person einzuschränken oder ihr irgendwelche Vorteile und Vergünstigungen durch öffentliche Behörden, andere staatliche Stellen oder lokale Selbstverwaltungsorgane zu gewähren.
4.4. Die Aufnahme in die Organisation erfolgt auf der Grundlage eines an den Leiter der Organisation gerichteten schriftlichen Antrags, der innerhalb eines Monats nach Einreichung des entsprechenden Antrags angenommen wird. Der Leiter der Organisation hat das Recht, die Aufnahme einer Person als Mitglied der Organisation zu verweigern. Der Leiter der Organisation hat das Recht, das Recht auf Zulassung zur Mitgliedschaft an einzelne Abteilungen der Organisation oder andere satzungsgemäße Organe zu delegieren.
4.5. Alle Mitglieder der Organisation sind in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten gleich.
4.5.1. Zu den Rechten eines Mitglieds der Organisation gehören:
4.5.1.1. in die Leitungsgremien der Organisation zu wählen und gewählt zu werden, an allen Veranstaltungen der Organisation teilzunehmen;
4.5.1.2. an der Arbeit von ständigen und nichtständigen Kommissionen mitwirken, die durch Beschluss der ermächtigten Organe der Organisation eingesetzt werden;
4.5.1.3. sich mit Anfragen und Vorschlägen zu Fragen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Organisation an die Organe der Organisation zu wenden und Antworten zu erhalten;
4.5.1.4. gegen Entscheidungen, Handlungen und Untätigkeit der Leitungsorgane der Organisation Einspruch zu erheben, Anträge, Einwände und Beschwerden gegen von ihnen getroffene Entscheidungen an den Vorsitzenden zu richten und die Behandlung von Beschwerden und Anträgen in der Generalversammlung zu verlangen.
4.5.1.5. gegen die Entscheidung der Generalversammlung das Gericht anzurufen.
4.5.1.6. Informationen über die Aktivitäten der Organisation zu erhalten;
4.5.1.7. die Organe der Organisation um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte und berechtigten Interessen zu ersuchen;
4.5.1.8. Ideen und Vorschläge zu den in der Organisation erörterten Fragen frei zu vertreten und zu fördern, bevor Entscheidungen zu diesen Fragen getroffen werden;
4.5.1.9. auf eigenen schriftlichen Antrag freiwillig aus der Organisation austreten.
4.5.2. Die Mitglieder der Organisation sind dazu verpflichtet:
4.5.2.1. die Bestimmungen der Satzung der Organisation einhalten;
4.5.2.2. die Beschlüsse der Leitungsgremien der Organisation ausführen;
4.5.2.3. pünktlich die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge in der vom Vorsitzenden der Organisation festgelegten Höhe und zu den von ihm festgelegten Bedingungen zahlen;
4.5.2.4. die Durchführung der Aufgaben der Organisation zu fördern;
4.5.2.5. an öffentlichen Veranstaltungen der Organisation teilnehmen.
4.6. Die Mitgliedschaft in der Organisation wird in folgenden Fällen beendet
4.6.1. den Austritt aus der Organisation aus freiem Willen;
4.6.2. Ausschluss aus der Organisation durch Beschluss des Vorsitzenden der Organisation oder der Generalversammlung, wenn das Mitglied gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder wenn die Aktivitäten des Mitglieds dem Zweck und den Zielen der Organisation zuwiderlaufen oder wenn das Mitglied den Kontakt zur Organisation ohne triftigen Grund oder wegen systematischer Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge (falls vorhanden) verloren hat;
4.6.3. Tod eines Mitglieds der Organisation.
4.7. Der Austritt aus der Organisation erfolgt durch einen an den Vorsitzenden gerichteten schriftlichen Antrag des Mitglieds der Organisation. Die Mitgliedschaft in einer öffentlichen Vereinigung endet mit dem Datum der Einreichung eines solchen Antrags und erfordert keine weiteren Entscheidungen.
4.7.1. Gründe für den Ausschluss von der Mitgliedschaft in der Organisation:
- wiederholte Verstöße gegen die Anforderungen des Statuts;
- Nichtteilnahme an den Aktivitäten der Organisation persönlich oder durch einen Vertreter für mindestens 12 (zwölf) Monate
- Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge im letzten Jahr.
4.8. Die Frage des Ausschlusses wird von der Generalversammlung der Organisation mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder entschieden.
4.9. Ein Mitglied der Organisation hat kein Stimmrecht bei der Entscheidung der Generalversammlung der Organisation über Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Geschäfts und einem Streitfall zwischen ihm und der Organisation.

5. LEITUNGSORGANE DER ORGANISATION

5.1. Die Organisation wird nach den Grundsätzen der Demokratie, der Transparenz, der Wahl der Leitungsorgane, der Unterordnung und der Disziplin der Exekutive unter Berücksichtigung der Regelwerke der Organisation geführt.
5.2. Die leitenden Organe der Organisation sind: Generalversammlung der Mitglieder der Organisation, der Leiter der Organisation.
Die Sitzungen der Leitungsorgane der Organisation können sowohl mit direkter Teilnahme der Mitglieder (ihrer bevollmächtigten Vertreter) als auch über das Internet mit Hilfe audiovisueller Computerprogramme für Online-Konferenzen abgehalten werden.
Die Entscheidung über die Form der Abhaltung einer solchen Sitzung trifft der Leiter der Organisation und unterrichtet die Mitglieder der Organisation spätestens 10 Tage vor dem Termin einer solchen Sitzung über die getroffene Entscheidung.
Jede Sitzung der Leitungsorgane wird im Protokoll festgehalten. Die Form der Sitzung muss im Protokoll angegeben werden: Wurde die Sitzung mittels Internet-Kommunikation abgehalten, muss im Protokoll festgehalten werden, mit Hilfe welchen Computerprogramms die Sitzung abgehalten wurde.
5.3. Die Generalversammlung der Mitglieder der Organisation (nachstehend "Generalversammlung" genannt) ist das oberste Organ der Organisation, das das Recht hat, Entscheidungen in allen Fragen ihrer Tätigkeit zu treffen, einschließlich derjenigen, die in die Zuständigkeit des Leiters der Organisation fallen.
5.3.1. An der Generalversammlung nehmen die Mitglieder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teil. Jedes Mitglied der Organisation hat eine Stimme. Die Sitzung gilt als beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organisation an ihr teilnimmt.
5.3.2. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Der entsprechende Beschluss mit Angabe des Datums, der Uhrzeit, des Ortes und der zu erörternden Fragen wird den Mitgliedern der Organisation spätestens 30 Tage vor dem Datum der Generalversammlung mitgeteilt. Die Generalversammlung prüft die ihr vom Vorsitzenden der Organisation sowie von den Mitgliedern der Organisation zur Prüfung vorgelegten Fragen.
5.3.3 Eine außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorsitzenden bei Vorliegen von Umständen, die die wesentlichen Interessen der Organisation berühren, sowie in anderen in dieser Satzung und den Rechtsvorschriften der Ukraine vorgesehenen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der betreffenden Umstände einberufen. In diesem Fall muss die Entscheidung des Vorsitzenden der Organisation unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, des Ortes und der zu erörternden Fragen den Mitgliedern der Organisation spätestens 14 Tage vor dem Datum der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
5.3.4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Organisation hat das Recht, beim Vorsitzenden die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu beantragen. Wird dem Antrag der Mitglieder der Organisation auf Einberufung der Generalversammlung nicht entsprochen, so haben diese Mitglieder das Recht, die Generalversammlung selbst einzuberufen.
5.3.5. In die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen die folgenden Themen:
5.3.5.1. Festlegung der Hauptaktivitäten der Organisation, Genehmigung ihrer Pläne und Berichte über deren Umsetzung.
5.3.5.2. Einführung und Genehmigung von Änderungen an den Gründungsdokumenten der Organisation, Informationen über die Organisation.
5.3.5.3. Genehmigung von Mustern von Siegeln, Stempeln, Symbolen und anderen Mustern von Einzelheiten der Organisation.
5.3.5.4. Beschlussfassung über die Beendigung der Tätigkeit der Organisation.
5.3.5.5. Wahl der Liquidationskommission, Genehmigung der Liquidationsbilanz.
5.3.5.6. Wahl und Abberufung des Leiters der Organisation.
5.3.5.7. Festlegung des Verfahrens und der Methoden für die Ausübung der Eigentumsrechte und Kontrolle der Umsetzung dieser Rechte.
5.3.6. Die Beschlüsse der Generalversammlung gelten als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Teilnehmer der Generalversammlung dafür gestimmt hat. In den in den Ziffern 5.3.5.2 und 5.3.5.4 vorgesehenen Punkten gilt der Beschluss der Hauptversammlung als angenommen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Teilnehmer der Hauptversammlung dafür gestimmt haben. Auch Beschlüsse über die Veräußerung von Vermögenswerten der Organisation in Höhe von fünfzig Prozent oder mehr des Vermögens der Organisation bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Mitglieder der Organisation.
5.3.7. Die Sitzungen der Generalversammlung werden von einer Person aus dem Kreis der Mitglieder geleitet, die von der Generalversammlung zum Vorsitzenden der Versammlung gewählt wird. Der Verlauf der Generalversammlung wird protokolliert. Das Protokoll der Generalversammlung wird von dem von der Generalversammlung gewählten Sekretär der Generalversammlung geführt und vom Vorsitzenden und dem Sekretär der Generalversammlung unterzeichnet.
5.3.8. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse, die in Form eines Protokolls der Generalversammlung festgehalten werden. Beschlüsse, die von der Generalversammlung in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Satzung, den internen Dokumenten und der Gesetzgebung der Ukraine gefasst werden, sind für alle anderen Leitungsorgane der Organisation und die Mitglieder der Organisation verbindlich. Die Beschlüsse der Generalversammlung treten mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft, sofern die Generalversammlung nichts anderes bestimmt.
5.4. Der Vorsitzende der Organisation ist das alleinige Exekutivorgan der Organisation für die Zeit zwischen den Generalversammlungen. Er wird für eine Amtszeit von 5 (fünf) Jahren gewählt und nimmt die Aufgaben der Leitung der laufenden, organisatorischen Aktivitäten wahr.
5.4.1 Der Vorsitzende ist gegenüber der Generalversammlung rechenschaftspflichtig und organisiert die Umsetzung ihrer Beschlüsse. Der Vorsitzende handelt im Namen der Organisation innerhalb der durch diese Satzung, interne Dokumente und geltende Rechtsvorschriften vorgegebenen Grenzen.
5.4.2. Der Vorsitzende ist das Oberhaupt der Organisation.
5.4.3. Zu den Kompetenzen des Vorsitzenden gehören:
5.4.3.1. Organisation der Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung.
5.4.3.2. Einberufung der Generalversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, Vorbereitung der Materialien für die Tagesordnung, Vorberatung aller in die Zuständigkeit der Versammlung fallenden Fragen und Vorbereitung von Beschlussvorlagen zu diesen Fragen für die Versammlung.
5.4.3.3 Vorbereitung und Vorlage von Empfehlungen an die Generalversammlung zur Festlegung der Hauptaktivitäten der Organisation, Genehmigung von Plänen und Berichten über deren Umsetzung, sonstige Vorschläge zu den Aktivitäten der Organisation.
5.4.3.4. Genehmigung der aktuellen Pläne für die Aktivitäten der Organisation und der für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen;
5.4.3.5 Ausführung bestimmter Funktionen der Vermögensverwaltung durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Organisation.
5.4.3.6. Erstellung von Jahresberichten über die Aktivitäten der Organisation, einschließlich der Einwerbung und Verwendung von Geldern und Eigentum der Organisation; Berichte über die Durchführung von Programmen und Projekten der Organisation und Vorlage dieser Berichte zur Genehmigung durch die Generalversammlung.
5.4.3.7. Beschlussfassung über andere Fragen, mit Ausnahme derjenigen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.
5.4.3.8. im Namen der Organisation ohne Vollmacht zu handeln und die Organisation in ihren Beziehungen zu anderen Personen zu vertreten.
5.4.3.9. Er erlässt Anordnungen, Anweisungen, andere interne Vorschriften und Dokumente der Organisation.
5.4.3.10. organisiert den Dokumentenfluss, die Aufbewahrung von Unterlagen, die Buchführung und die Berichterstattung der Organisation.
5.4.3.11. im Namen der Organisation wirtschaftliche und andere Vereinbarungen, Verträge abschließen und unterzeichnen, Vollmachten für das Recht, im Namen der Organisation zu handeln und zu vertreten, ausstellen.
5.4.3.12. berichtet der Generalversammlung der Organisation bei der nächsten Generalversammlung über seine Arbeit.
5.4.4. Die Entscheidung des Leiters der Organisation wird in Form von Befehlen oder Anweisungen getroffen.
5.4.5. Die Berichterstattung erfolgt auf der ordentlichen Generalversammlung. Außerordentliche Berichte werden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Organisation erstellt.
5.4.6. Der Leiter der Organisation kann durch Beschluss der Generalversammlung auf Initiative der Mehrheit der Mitglieder der Organisation vor Ablauf der Amtszeit, für die er gewählt wurde, in folgenden Fällen seines Amtes enthoben werden
- auf eigenen Wunsch auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags bei der Organisation
- bei wiederholter Verletzung der Anforderungen der Satzung der Organisation;
- wenn seine Handlungen der Organisation materiellen oder moralischen Schaden zugefügt haben.

6. AUFSICHTSGREMIUM

6.1. Der Aufsichtsrat ist ein Beratungs- und Kontrollorgan der Organisation und führt bei mehr als zwanzig Mitgliedern der Organisation eine Prüfung ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten durch.
6.2. Der Aufsichtsrat ist nur der Generalversammlung der Organisation gegenüber rechenschaftspflichtig.
6.3. Die persönliche Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung genehmigt. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht gleichzeitig Vorsitzender der Organisation sein.
6.4. Der Aufsichtsrat wird aus dem Kreis der Mitglieder der Organisation gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von fünf Jahren. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird der Hauptversammlung der Organisation von den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Bestätigung vorgeschlagen.
6.5. Zu den Befugnissen des Aufsichtsrates gehören:
Unterbreitung von Vorschlägen zu finanziellen Aktivitäten und zur Verwendung des Vermögens der Organisation;
Erstellung von Schlussfolgerungen über die Finanztätigkeit und die Verwendung des Vermögens der Organisation vor der Genehmigung der jährlichen Haushaltspläne, Bilanzen, Finanz- und sonstigen Berichte der Leitungsorgane der Organisation durch die Generalversammlung
Durchführung von Inspektionen der finanziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten der Organisation;
Vorlage von Berichten über Inspektionen und Audits an die Generalversammlung, damit diese entsprechende Entscheidungen treffen kann;
Veranlassung der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung;
Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsplans des Aufsichtsrates.
6.6. An der Spitze des Aufsichtsrats steht der Vorsitzende, der:
leitet die Arbeit des Aufsichtsrates;
beruft den Aufsichtsrat zu ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen ein; Unterzeichnet die auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeit des Aufsichtsrats erstellte Dokumentation.
6.7. Der Aufsichtsrat ist zuständig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an seiner Arbeit teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag.

7. VERFAHREN ZUR ANFECHTUNG VON ENTSCHEIDUNGEN, HANDLUNGEN UND UNTÄTIGKEIT DER LEITUNGSORGANE DER ORGANISATION SOWIE ZUR PRÜFUNG VON BESCHWERDEN

7.1. Gegen Entscheidungen, Handlungen und Untätigkeit der Leitungsorgane der Organisation kann von einem Mitglied (von Mitgliedern) der Organisation Einspruch erhoben werden.
7.1.1. Die erste Beschwerde gegen Handlungen, Untätigkeit oder Entscheidungen des Leiters der Organisation wird der Generalversammlung vorgelegt, die verpflichtet ist, die Beschwerde auf der nächsten Sitzung zu behandeln, wobei das beschwerdeführende Mitglied der öffentlichen Vereinigung sowie der Leiter der Organisation, dessen Handlungen, Untätigkeit oder Entscheidungen angefochten werden, zwingend geladen werden müssen.
7.1.2. Die Beschwerde gegen Handlungen, Untätigkeit oder Entscheidungen der Generalversammlung der Organisation wird gemäß der geltenden Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Anfechtung solcher Handlungen, Untätigkeit oder Entscheidungen bei Gericht eingereicht.
7.2. Zu den Entscheidungen, Handlungen (Untätigkeit), die angefochten werden können, gehören Entscheidungen im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der Leitungsorgane der Organisation, die Folgendes zur Folge haben
7.2.1. Die Rechte und/oder berechtigten Interessen oder Freiheiten eines Mitglieds der Organisation (Gruppe von Mitgliedern der Organisation) werden verletzt.
7.2.2. Es wurden Hindernisse für die Ausübung der Rechte und/oder berechtigten Interessen oder Freiheiten eines Mitglieds der Organisation geschaffen.
7.2.3. Einem Mitglied der Organisation rechtswidrig Verpflichtungen auferlegt oder ihm rechtswidrig disziplinarische Verantwortung auferlegt hat.

8. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

8.1. Die Organisation hat in Übereinstimmung mit ihren satzungsgemäßen Aufgaben das Recht, internationale Beziehungen und Aktivitäten in der durch diese Satzung und die geltende Gesetzgebung der Ukraine vorgeschriebenen Weise auszuüben.
8.2. Die internationale Tätigkeit der Organisation erfolgt durch die Teilnahme an internationalen Projekten, die Arbeit internationaler Organisationen sowie andere Formen, die nicht im Widerspruch zur Gesetzgebung der Ukraine, zu Normen und Grundsätzen des Völkerrechts stehen.
8.3. Bei der Durchführung internationaler Aktivitäten genießt die Organisation alle Rechte und Pflichten einer juristischen Person.

9. GETRENNTE UNTERABTEILUNGEN DER ORGANISATION

9.1. Die Organisation kann separate Untergliederungen haben, die keine juristischen Personen sind und durch Beschluss der Generalversammlung der Organisation gebildet werden.
9.2. Die einzelnen Untergliederungen der Organisation richten sich in ihrer Tätigkeit nach den Statuten der Organisation.
9.3. Die Leiter der einzelnen Unterabteilungen der Organisation werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren ernannt und handeln auf der Grundlage einer Vollmacht. Die Leiter der einzelnen Unterabteilungen müssen Mitglieder der Organisation sein.
9.4. Die einzelnen Untergliederungen haben folgende Befugnisse:
9.4.1. vertreten die Organisation in dem Gebiet, auf das sich ihre Befugnisse erstrecken.
9.4.2. Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele der Organisation in dem Gebiet, auf das sich ihre Befugnisse erstrecken, im Einklang mit den durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erteilten Befugnissen.
9.4.3. Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung neuer Mitglieder (Teilnehmer) mit Mitteln, die nicht durch die Gesetzgebung der Ukraine verboten sind.
9.5. Der Leiter einer gesonderten Unterabteilung hat das Recht
9.5.1. Er entscheidet über die Verwendung des Namens und der Symbole der Organisation bei der Durchführung der Aufgaben der Organisation.
9.5.2. die leitenden Organe der Organisation um Unterstützung bei der Durchführung der Aufgaben der Organisation zu ersuchen.
9.5.3. Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung der Organisation.
9.5.4. sich mit Petitionen an die Leitungsgremien der Organisation zu wenden.
9.6. Der Leiter einer gesonderten Unterabteilung ist verpflichtet
9.6.1. Einhaltung der Anforderungen der Satzung der Organisation.
9.6.2. Ausführung der rechtlichen und im Rahmen der Anforderungen der Satzung der Organisation angenommenen Beschlüsse der leitenden Organe der Organisation.
9.6.3. Verhinderung von Handlungen, die darauf abzielen, die Ehre und Würde der Mitglieder (Teilnehmer) der Organisation zu verletzen.
9.7. Die Tätigkeit einer gesonderten Untergliederung kann durch Beschluss der Generalversammlung der Organisation durch deren Schließung beendet werden.
9.8. Die Organisation benachrichtigt die für die staatliche Registrierung zuständige Stelle über die Schließung einer gesonderten Unterabteilung gemäß den Anforderungen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine.
9.9. Das Vermögen und die Mittel, die einer gesonderten Untergliederung zugewiesen wurden, gehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit direkt in die Zuständigkeit des Vorsitzenden über, bis die Generalversammlung der Organisation über die Verteilung des Vermögens und der Mittel entscheidet.

10. MITTEL UND EIGENTUM DER ORGANISATION

10.1. Die Organisation ist eine nicht-unternehmerische Gesellschaft. Zur Umsetzung ihres Programms und ihrer satzungsgemäßen Ziele kann die Organisation Gelder, Wertpapiere, Eigentums- und Nicht-Eigentumsrechte, materielle und immaterielle Vermögenswerte, Ausrüstungen, Transportmittel und andere Mittel und Gegenstände besitzen, deren Erwerb nach der geltenden Gesetzgebung der Ukraine nicht verboten ist.
10.2. Die Organisation übt das Recht zum Besitz, zur Nutzung und zur Verfügung über ihr Eigentum, ihre Gelder, ihre Eigentums- und Nicht-Eigentumsrechte durch ihre satzungsmäßigen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit unabhängig und selbständig aus.
10.3. Das Vermögen der Organisation besteht aus Geldern oder Vermögenswerten, die unentgeltlich oder in Form von unwiderruflicher finanzieller Unterstützung oder freiwilligen Spenden, Beiträgen der Mitglieder der Organisation, passiven Einkünften, Zuschüssen oder Subventionen aus dem staatlichen oder lokalen Haushalt sowie aus staatlichen Treuhandfonds, finanzieller Unterstützung von Programmen (Projekten, Aktivitäten) der Organisation auf Kosten des staatlichen und lokalen Haushalts, aus der Umsetzung der staatlichen Ordnung, karitativer, humanitärer und technischer Hilfe, einschließlich in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen der Ukraine, erworben wurden.
10.4. Die Einkünfte (Gewinne) oder das Vermögen der Organisation oder ein Teil davon dürfen nicht unter den Gründern (Teilnehmern im Sinne des Zivilgesetzbuches der Ukraine), den Mitgliedern der Organisation, den Angestellten (mit Ausnahme der Vergütung für ihre Arbeit, des Anfalls eines einmaligen Sozialbeitrags), den Mitgliedern der Leitungsorgane und anderen verbundenen Personen verteilt werden.
10.5. Die Einnahmen (Gewinne) und das Vermögen der Organisation werden ausschließlich zur Finanzierung der Kosten für die Aufrechterhaltung der Organisation, die Umsetzung der in dieser Satzung festgelegten Ziele und Aktivitäten verwendet.
10.6. Die Organisation haftet für ihre Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen. Die Organisation haftet nicht für die Verpflichtungen ihrer Mitglieder. Die Mitglieder haften nicht für die Verpflichtungen der Organisation, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
10.7. Die Organisation ist verpflichtet, Buchhaltung, Statistik, Steuer- und Finanzberichte zu führen, bei den Finanzbehörden registriert zu sein und Steuern und Gebühren in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise und Höhe an den Haushalt abzuführen. Die Organisation ist verpflichtet, alle erforderlichen Buchhaltungsunterlagen über interne und internationale Vorgänge mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
10.8. Die staatliche Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze durch die Organisation erfolgt durch die Exekutivbehörden und die lokalen Selbstverwaltungsorgane in der durch die Gesetzgebung der Ukraine vorgeschriebenen Weise.

11. VERFAHREN ZUR ÄNDERUNG DER CHARTA

11.1. Das Verfahren zur Änderung der Satzung ist in der Satzung und in den geltenden ukrainischen Rechtsvorschriften festgelegt.
11.2. Änderungen dieser Satzung werden durch Beschluss der Generalversammlung genehmigt, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder der Organisation dafür stimmen. Die bevollmächtigte Stelle bei der Eintragung wird über die Änderungen an den vorgeschriebenen Dokumenten informiert.

12. BEENDIGUNG DER ORGANISATION

12.1. Die Beendigung der Tätigkeit der Organisation erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung des öffentlichen Vereins, durch Selbstauflösung oder Reorganisation oder durch eine gerichtliche Entscheidung zum Verbot (Zwangsauflösung) des öffentlichen Vereins.
12.2. Die Beendigung der Tätigkeit einer öffentlichen Vereinigung mit dem Status einer juristischen Person führt zur Beendigung einer juristischen Person.
12.3 Die Organisation hat das Recht, jederzeit zu beschließen, ihre Tätigkeit einzustellen (Selbstauflösung).
12.4 Die Entscheidung über die Selbstauflösung der Organisation wird von der Generalversammlung getroffen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Teilnehmer der Generalversammlung dafür gestimmt haben. Die Generalversammlung setzt eine Liquidationskommission ein oder beauftragt den Vorsitzenden mit der Ausübung der Befugnisse des Liquidators zur Beendigung der öffentlichen Organisation als juristische Person sowie mit der Entscheidung über die Verwendung der Mittel und des Vermögens der öffentlichen Vereinigung nach ihrer Beendigung in Übereinstimmung mit der Satzung.
12.5. Die Umstrukturierung der Organisation erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, wenn mindestens drei Viertel der Teilnehmer der Generalversammlung dafür gestimmt haben, durch Fusion, Teilung, Beitritt oder Umwandlung.
12.6 Das Verfahren und die Rechtsfolgen der Beendigung der Tätigkeit der Organisation durch Selbstauflösung, Reorganisation oder Verbot (Zwangsauflösung) der Organisation werden in Übereinstimmung mit diesem Statut und den geltenden Rechtsvorschriften der Ukraine festgelegt.
12.7. Im Falle des Erlöschens der Organisation durch Liquidation (Selbstauflösung, Zwangsauflösung) oder Reorganisation (Verschmelzung, Spaltung, Beitritt oder Umwandlung) wird ihr Vermögen auf eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen der entsprechenden Art übertragen oder dem Haushaltseinkommen gutgeschrieben.